Strafzahlung gem. KHZG
Ab dem 01.01.2025 wird die Pönale / Strafzahlung gem. KHZG berechnet werden. Als maximale Strafzahlung sind bis zu 2 % des jeweiligen Jahresumsatzes für die Jahre 2025 bis 2031 zu entrichten. Die Abschlagszahlungen sind auf jeden voll- und teilstationären Fall anzuwenden und betreffen die Fördertatbestände 2-6 aus dem KHZG und zwar unabhängig, ob diese gefördert werden.
Für die Bestätigung der zu erstellenden Unterlagen ist ein gem. KHZG zertifizierter IT–Dienstleister erforderlich.
Die Berechnungsmethode wird sich von der grundsätzlichen Bereitstellung der Dienste auf die tatsächliche Nutzung im Laufe der Jahre umgestellt. Somit ergibt sich eine jährliche Änderung der Berechnungsgrundlage der Strafzahlung, die immer aktuell dokumentiert und extern bestätigt werden muss.
Unsere Dienstleistungen:
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Umfassende Beratung und Begleitung während des gesamten Prozesses der KHZG Strafzahlungen
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Analyse der individuelle Situation und Erarbeitung von Lösungsansätzen
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Erstellung der erforderlichen Dokumente und Berichte
Unser oberstes Ziel:
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KHZG-konforme Dokumentation der FTB 2-FTB 6 hinsichtlich der geforderten und umgesetzten Muss-Kriterien
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Strafzahlungen auf ein Minimum zu reduzieren