Berechtigter IT-Dienstleister KHZG
Im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) stellt der Bund und die Länder max. € 4,3 Mrd zur Verfügung. Hiermit soll der Digitalisierungsgrad der Kliniken in Deutschland signifikant gesteigert werden.
Um den geforderten Antragsprozess und die hieraus resultierenden Projekte qualifiziert zu begleiten, wurde vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine Zertifizierungsmaßnahme am 1. Januar 2021 zum berechtigten IT – Dienstleister gestartet. Die Zertifizierung ist zwingend erforderlich und muss im Rahmen der Antragstellung der Fördermittel entsprechend dokumentiert werden.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich Beratung / Consulting für Kliniken, ist es für uns selbstverständlich unsere Mandanten ganzheitlich unterstützen zu können.
Deshalb sind bereits folgende Mitarbeiter zertifiziert:
Harald Agel
Andreas Göbel
Andreas Kaps
Cynthia Agel
Und somit in der Lage, unverzüglich mit förderungsfähigen Projekten zu starten.
Die erforderliche Feststellung des jeweiligen digitalen Reifegrades rundet unseren Beratungsumfang ab.
Update Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
3. Phase startet bereits jetzt!
Aufgrund folgender, vom KHZG vorgegebener Timeline, besteht Handlungsbedarf.
Termine:
- 17.12.2021: Feststellung Reifegrad – Digital Radar
- 31.12.2023: Fördermittelabruf
- 31.12.2024: Fertigstellung der Projekte
Aktuelle Situation:
Die ersten Anträge wurden bereits von den Ländern an das BAS geschickt und genehmigt. Jetzt geht es in die Beschaffungsmaßnahmen/Ausschreibungsphase. In den meisten Bundesländern dürfen die Krankenhäuser bereits vor Zuteilung ausschreiben. Unsere Empfehlung: Hiermit sollte so schnell wie möglich begonnen werden, da viele Anbieter (z.B. für Softwarelösungen) bereits jetzt lange Vorlaufzeiten zur Projektrealisierung haben und das Vergaberecht bei allen Beschaffungsmaß-nahmen berücksichtigt werden muss.
Knappe Ressourcen:
- Beratungsunterstützung (inhaltlich und vergaberechtlich)
- KIS / PDMS / Patientenportal Anbieter
- Infrastrukturanbieter LAN/WLAN, Server, Storage und Security
- Liefersituation grundsätzlich
Wer Projekte, unabhängig von einer Förderzusage, grundsätzlich angehen muss, sollte sofort starten (die Freigabe des Bundeslandes vorausgesetzt)!
Vergaberecht:
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts ausnahmslos zu berücksichtigen. „Grundsätzlich wird zwischen dem Vergaberecht und dem Zuwendungsrecht unterschieden. Während das typische Vergaberecht nur von öffentlichen Auftraggebern (z.B. öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern) anzuwenden ist, gilt das Zuwendungsrecht für alle Empfänger von Fördergeldern (also auch für frei-gemeinnützige und private Krankenhäuser). Folglich bestimmt der Fördergeldgeber die “Spielregeln”, d.h. auch, ob und in welcher Ausprägung das Vergaberecht anzuwenden ist. Die rechtliche Grundlage von Zuwendungen bildet dabei das Landeshaushaltsrecht (§§23, 44 BHO/LHO).“ (Quelle https://lnkd.in/e7ZkYXSU)
Fazit:
Um termingerecht die Fördermaßnahmen abzuschließen, sollte bereits jetzt mit den konkreten Maßnahmen planerisch und konzeptionell begonnen werden!